Eigenheimförderung
Förderung des Landes Steiermark für die Neuerrichtung eines Eigenheimes
Liebe Besucherinnen und Besucher! Eine Antragstellung für die Eigenheimförderung ist derzeit nicht möglich. Nach einer umfassenden Evaluierung gemeinsam mit Expertinnen und Experten, Wirtschaft und Sozialpartnern liegt nunmehr der Fahrplan für die schrittweise Öffnung der vom Antragsstopp betroffenen Wohnbau- und Heizungstauschförderungen vor. Im ersten Quartal 2026 sollen die Förderung für Eigenheim-Neubauten und den Kauf von bestehenden Eigenheimen mit anschließender Sanierung starten - dies mit angepassten Förderhöhen, einem Baukastensystem mit Zuschlagspunkten und einem eigenen Bonus für Jungfamilien. Der vom Bund derzeit nicht geförderte Ersatz alter nachhaltiger durch neue, effizientere nachhaltige Heizungen (z.B.: Holz auf Holz) soll ebenfalls im ersten Quartal 2026 durch das Land Steiermark gefördert werden. In einem weiteren Schritt soll im zweiten Quartal 2026 in Zusammenführung der Förderschienen „Kleine Sanierung" und „Umfassende energetisch Sanierung" mit dem „Sanierungspass" ein neues und innovatives Fördermodell eingeführt werden, das mehrere Maßnahmen flexibel kombiniert und mit steigenden Fördersätzen belohnt. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass gemäß § 1 Abs. 2 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht. Derzeit arbeiten wir an der rechtlichen und technischen Umsetzung des vorgesehenen neuen bzw. adaptierten Förderangebots. Wir gehen aktuell davon aus, Details zu den Förderungen bzw. erste Förderrichtlinien nach dem für Mitte Dezember im Landtag geplanten Budgetbeschluss präsentieren zu können. Gerne halten wir Sie diesbezüglich auch über unsere Website Bereits eingereichte Förderungsanträge werden selbstverständlich weiterhin bearbeitet. Vielen Dank für Ihr Verständnis! |
Was wird gefördert?
Die Neuerrichtung eines Eigenheimes.
Bitte beachten Sie, dass keine Förderung möglich ist, wenn das Objekt bereits bezogen wurde, eine Benützungsbewilligung vorliegt oder es eine Fertigstellungsanzeige gibt!
Für weitere Informationen wird auf die Förderungsinformationen und Formulare im aufklappbaren Menü verwiesen.
Wer kann eine Eigenheimförderung beantragen?
Liegenschafts- oder Wohnungseigentümer, Bauberechtigter (bzw. nahe Angehörige, wie z.B. Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern usw.) mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung.
Wie und in welchem Ausmaß wird gefördert?
Die Förderung besteht in der Gewährung eines gestaffelten Landesdarlehens in Höhe von max. € 200.000,- pro Förderungsansuchen.
Gefördert wird die Errichtung von Eigenheimen (Wohngebäude mit ein oder zwei Wohneinheiten) sowie der Zu- oder Einbau einer neuen abgeschlossenen Wohnung bei einem bestehenden Wohngebäude.
Das Landesdarlehen setzt sich aus einem Grundbetrag und aus zumindest einem verpflichtend nachzuweisenden Zuschlag (siehe Punkt 4.) zusammen. Die Rückzahlungslaufzeit des Darlehens beträgt 30 Jahre und ist mit maximal 1,50 % p.a. verzinst.
Förderungshöhe
Förderungshöhe für Landesdarlehen
Personenanzahl |
Grundbetrag |
Basisbetrag 1 Person |
€ 80.000,- |
Ehepartner:in, Lebensgefährt:in (§ 2 Z. 9 lit. e Stmk. WFG 1993) eingetragene Partner:in |
€ 20.000,- |
Jede weitere im Haushalt lebende nahestehende Person |
€ 10.000,- |
Zuschläge
Zumindest einer der angeführten Zuschläge ist verpflichtend nachzuweisen, um eine Förderung in Anspruch nehmen zu können:
Zuschläge |
Grundbetrag |
Siedlungsschwerpunkt gem. StROG |
€ 10.000,- |
€ 10.000,- |
|
€ 10.000,- |
|
klimaaktiv Silber |
€ 20.000,- |
klimaaktiv Gold |
€ 30.000,- |
Generationen-Wohnhaus |
€ 20.000,- |
Eigenheime in Gruppen |
€ 40.000,- |
Abbruch des Wohnbestands |
€ 60.000,- |
Zuschläge sind miteinander kombinierbar, ausgenommen die Zuschläge betreffend klimaaktiv untereinander. Die maximal mögliche Förderungshöhe beträgt € 200.000,- pro Förderungsansuchen.
- Eigenheime müssen ganzjährig bewohnt sein.
-
Grundvoraussetzung ist eine positive Stellungnahme einer
amtlich anerkannten Energieberatungsstelle für das Bauvorhaben.
- Grundbücherliche Sicherstellung. Es besteht die Verpflichtung, die Darlehensschuld ins Grundbuch eintragen zu lassen. Die gesetzlich zulässige Belastungsgrenze im Grundbuch beträgt 70 % der anerkannten Gesamtbaukosten. Das Pfandrecht für das Landesdarlehen muss innerhalb dieser 70 % Platz finden.
- Bei aneinander gebauten Eigenheimen gilt als Förderungsvoraussetzung, zwecks zusätzlicher Sicherheit zum Brandschutz, dass die Trennung der einzelnen Gebäude ab Fundamentplattenoberkante über die gesamte Gebäudehöhe zu erfolgen hat. Die Ausführung im Dachbereich muss den brandschutztechnischen Maßnahmen entsprechen.
- Es gibt keine Nutzflächen-Obergrenze.
- Der Bewerber muss über ausreichende Mittel verfügen.
- Die Anteile der Baukosten, die nicht gefördert werden, müssen durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder Darlehen abgedeckt sein.
Einkommensobergrenzen
- Zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung darf die Bauführung noch nicht abgeschlossen sein. Bitte beachten Sie, dass keine Förderung mehr möglich ist, wenn das Objekt bereits bezogen wurde.
Information | Aktualisiert | |
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31.03.2025 |
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19.02.2025 |
Beilagen | Aktualisiert | |
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25.05.2018 |
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01.09.2023 |
Weitere Dokumente | Aktualisiert | |
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31.07.2013 |
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15.07.2024 |
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31.08.2014 |
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01.08.2012 |
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07.03.2016 |
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01.09.2024 |
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