Eigenheimförderung
Förderung des Landes Steiermark für die Neuerrichtung eines Eigenheimes
Was wird gefördert?
Die Neuerrichtung eines Eigenheimes.
Bitte beachten Sie, dass keine Förderung möglich ist, wenn das Objekt bereits bezogen wurde, eine Benützungsbewilligung vorliegt oder es eine Fertigstellungsanzeige gibt!
Für weitere Informationen wird auf die Förderungsinformationen und Formulare im aufklappbaren Menü verwiesen.
Wer kann eine Eigenheimförderung beantragen?
Liegenschafts- oder Wohnungseigentümer, Bauberechtigter (bzw. nahe Angehörige, wie z.B. Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern usw.) mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung.
Wie und in welchem Ausmaß wird gefördert?
Landesdarlehen mit einer Laufzeit von 20,5 Jahren. Die jährliche Verzinsung beträgt 1% dekursiv. Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt, spätestens jedoch drei Jahre nach der Erteilung der Förderungszusicherung.
Förderungshöhe:
Gegenstand | Förderungshöhe |
Einpersonenhaushalt | € 30.000,- |
Zweipersonenhaushalt (Ehepaar, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft) | € 35.000,- |
für jede weitere nahestehende Person | € 5.000,- |
bei Errichtung eines Eigenheimes in einem Siedlungsschwerpunkt (gemäß § 2 Abs. 1 Z. 31 StROG 2010) oder bei Errichtung von Eigenheimen in Gruppen |
€ 10.000,- |
bei Umsetzung besonderer ökologischer und nachhaltiger Maßnahmen | max. € 8.000,- |
- Eigenheime müssen ganzjährig bewohnt sein.
-
Grundvoraussetzung ist eine positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle für das Bauvorhaben.
- Grundbücherliche Sicherstellung. Es besteht die Verpflichtung, die Darlehensschuld ins Grundbuch eintragen zu lassen. Die gesetzlich zulässige Belastungsgrenze im Grundbuch beträgt 70 % der anerkannten Gesamtbaukosten. Das Pfandrecht für das Landesdarlehen muss innerhalb dieser 70 % Platz finden.
HWBRef,RK,zul [kWh/m2a] |
fGEE |
|
ab 2021 |
10 x (1 + 3,0 /ℓc) |
[-] |
16 x (1 + 3,0 /ℓc) |
0,75 |
- Bei aneinander gebauten Eigenheimen gilt als Förderungsvoraussetzung, zwecks zusätzlicher Sicherheit zum Brandschutz, dass die Trennung der einzelnen Gebäude ab Fundamentplattenoberkante über die gesamte Gebäudehöhe zu erfolgen hat. Die Ausführung im Dachbereich muss den brandschutztechnischen Maßnahmen entsprechen.
- Es gibt keine Nutzflächen-Obergrenze.
- Der Bewerber muss über ausreichende Mittel verfügen.
- Die Anteile der Baukosten, die nicht gefördert werden, müssen durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder Darlehen abgedeckt sein.
- Einkommensobergrenzen (netto jährlich in Euro) des Bewerbers:
bei einer Familiengröße von | 1 Person | € 40.800,- |
2 Personen | € 61.200,- |
für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um je € 5.400,-.
bei Überschreitung der Einkommensgrenze um je € 1.080,- wird die Förderungshöhe jeweils um 20 % verringert.
- Zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung darf die Bauführung noch nicht abgeschlossen sein. Bitte beachten Sie, dass keine Förderung mehr möglich ist, wenn das Objekt bereits bezogen wurde.
Information | Aktualisiert | |
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01.01.2023 |
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01.09.2022 |
Beilagen | Aktualisiert | |
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25.05.2018 |
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05.09.2018 |
Weitere Dokumente | Aktualisiert | |
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31.07.2013 |
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31.08.2014 |
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31.08.2014 |
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01.08.2012 |
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07.03.2016 |
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01.01.2022 | |
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2021 |