Sonderförderung "Steirischer Sanierungsbonus"
Förderung des Landes Steiermark 1.4.2026 bis 15.5.2026
Was wird gefördert?
Die Wohnbauförderung unterstützt die steirische Bevölkerung mit der Bereitstellung von leistbarem Wohnraum und insbesondere dabei, Energieverbräuche und Heizkosten zu senken, Treibhausgase zu verringern und die Wohnqualität zu steigern. Der Sanierung des Wohnungsbestands kommt dabei eine besondere Bedeutung zu.
In Anerkennung von schon erfolgten Sanierungsmaßnahmen und zur Abfederung der finanziellen Belastungen in Folge ihrer Umsetzung soll im Rahmen eines befristeten Calls als Sonderförderung „Steirischer Sanierungsbonus" nunmehr die Möglichkeit eingeräumt werden, nachträglich um finanzielle Unterstützung anzusuchen.
Die Abwicklung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung.
Die Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien sowie unter Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt werden.
Es stehen maximal 9,8 Mio. EUR für die Gewährung von Förderungsbeiträgen zur Verfügung.
Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Erst mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt die Förderungswerberin/der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.
Die Förderung startet mit 1. April 2026 und ist - sofern Budgetmittel in ausreichendem Ausmaß vorhanden sind - bis längstens 15. Mai 2026 befristet.
Die Vergabe erfolgt nach dem vom OGH anerkannten Rangprinzip „first come first served" nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge - solange bis das für dieses Förderprogramm vorgesehene Budget aufgebraucht ist.
Die Förderung ist für Sanierungsmaßnahmen an Hand von Rechnungen mit Ausstellungsdatum bis längstens 31. Mai 2025 möglich.
Die Beauftragung für diese Sanierungsmaßnahmen muss nachweislich vor dem 16. April 2025 erfolgt sein.
Das Ausstellungsdatum der eingereichten Rechnungen darf zum Zeitpunkt des Förderungsantrags nicht mehr als 36 Monate zurückliegen.
Für weitere Informationen wird auf die Förderungsrichtlinie und die Formulare im aufklappbaren Menü verwiesen.
Wem kann eine Förderung gewährt werden?
Eine Förderung kann folgenden Personen gewährt werden
- Eigentümerinnen/ Eigentümern des Gebäudes
- Bauberechtigten
- Bestellten Verwalterinnen/bestellten Verwaltern nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz oder § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Mieterinnen/Mietern, Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern, (Mit)Eigentümerinnen/(Mit)Eigentümern, jeweils bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung, sofern sie die in ihrem Haus gelegene Wohnung selbst benützen.
Wie und in welchem Ausmaß wird gefördert?
Die Förderung besteht in der Gewährung eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Förderungsbeitrags in der Höhe von 15 % der förderbaren Kosten.
Hinweis zur Antragstellung:
Förderansuchen können ausschließlich mit vollständig und formgerecht eingereichten Pflichtunterlagen berücksichtigt werden. Unvollständige Einreichungen sowie "Blanko-Reservierungen" führen zu einer Ablehnung des Förderansuchens.
Verfügbares Budget für den Förderungsbeitrag

Förderungsrichtlinie |
|
01.04.2026 |
Nah- und Fernwärmenetze |
|
01.03.2026 |
| Formulare | Aktualisiert | |
Förderungsantrag |
01.04.2026 | |
bei Eigentümergemeinschaften: Vollmacht Hausverwaltung |
|
01.04.2026 |
Bestätigung der Gemeinde zum rechtmäßigen Bestand |
|
01.04.2026 |
|
01.04.2026 | |
|
01.04.2026 | |
|
|
|
01.04.2026 |

