Sauber Heizen für Alle

Förderung des Landes Steiermark und des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Was wird gefördert?

Mit der Förderung „Sauber Heizen für Alle" ( Richtlinie 2023) werden einkommensschwache Haushalte in Ein-/Zweifamilienhäusern bzw. Reihenhäusern beim Umstieg von fossilen und strombetriebenen Heizungsanlagen auf klimafreundliche Heizungssysteme unterstützt.

Ziel ist es, die Reduktion von klima- und gesundheitsschädlichen Emissionen noch stärker als bisher voranzutreiben und damit einen wesentlichen Beitrag für eine zukunftsorientierte Energiepolitik zu leisten.

Es handelt sich hierbei um eine gemeinsame Förderung des Landes Steiermark, Abteilung 15, Fachabteilung Energie und Wohnbau, und des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Infrastruktur und Technologie auf Basis des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993 in der geltenden Fassung. 

Für weitere Informationen wird auf die Förderungsinformationen im aufklappbaren Menü verwiesen.

Wer kann eine Förderung beantragen?

  • Gebäudeeigentümer/innen (ausschließlich natürliche Personen) eines Ein-/Zweifamilienhauses oder Reihenhauses mit Hauptwohnsitz am Projektstandort im Bundesland Steiermark jeweils in einkommensschwachen Haushalten der untersten drei Einkommensdezile

Wie und in welchem Ausmaß wird gefördert?

  • einmaliger, nicht rückzahlbarer Förderungsbeitrag gemäß der Richtlinie, jedoch maximal 75 oder 100 % der anrechenbaren Investitionskosten 

Details zur Förderung entnehmen Sie der aktuellen  Richtlinie. Zusätzliche Informationen zur Förderung des BMKs sind unter  www.sauber-heizen.at ersichtlich. Mit dem bereitgestellten  Online-Einkommensrechner können Sie Ihre diesbezügliche Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt dieser Förderung überprüfen. Weitere Informationen zu den notwendigen Einkommensnachweisen und der Einkommensberechnung können Sie dem  Informationsblatt  entnehmen.


Schritt 1: Registrierung 

Die Registrierung erfolgt ausschließlich online unter  www.sauber-heizen.at

 

Schritt 2: Einkommensprüfung 

Nach Abschluss der Registrierung werden die von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH geprüften Daten an die Landesförderungsstelle weitergeleitet und die Einkommensprüfung durchgeführt. Ein  Online-Einkommensrechner steht Ihnen vorab zur Kontrolle zur Verfügung. Damit die Einkommensprüfung richtlinienkonform durchgeführt werden kann, müssen alle einkommensspezifischen Unterlagen lückenlos gesammelt vorgelegt werden. Sie erhalten ein schriftliches Nachforderungsschreiben vom Referat Sanierung und Ökoförderung.

 

Schritt 3: Energieberatung 

Nach positiver Einkommensprüfung nimmt ein/e Ich tu's Energieberater/in der zuständigen Einreich- und Beratungsstelle für eine Durchführung der Vor-Ort-Energieberatung mit Ihnen Kontakt auf. Des Weiteren erhalten Sie Unterstützung bei der Antragsstellung.

 

Schritt 4: Antragsstellung 

Die Antragstellung (inklusive aller notwendigen Unterlagen, Angebot, Energieberatungsprotokoll etc.) erfolgt ausschließlich über die Einreich- und Beratungsstelle.

 

Schritt 5: Beurteilung - Genehmigung - Projektumsetzung 

Nach Prüfung des Förderungsantrages und der Unterlagen wird Ihnen ein Förderungsvertrag zugesandt. Ab dem Datum der Genehmigung bzw. des Förderungsvertrages haben Sie 12 Monate Zeit, den Heizungstausch durchzuführenGefördert werden ausschließlich Leistungen, die ab dem Datum der Genehmigung des Förderungsantrags erbracht wurden. Anträge, bei denen die Heizung vor Genehmigung geliefert wurde, können nicht gefördert werden.

 

Schritt 6: Endabrechnung 

Die Einreichung der Endabrechnungsunterlagen (Fertigstellungsmeldung) kann unmittelbar nach Projektumsetzung und Rechnungslegung (unabhängig von erfolgter Bezahlung) erfolgen. Die Einreich- und Beratungsstelle wird die Vorlage der Endabrechnung für Sie übernehmen. Anschließend erfolgt die Förderungsauszahlung, die an die vollständige Erfüllung der Förderungsbedingungen geknüpft ist. Die Bezahlung der anrechenbaren Kosten des Investitionsvorhabens ist binnen 7 Werktagen an das ausführende Unternehmen durchzuführen. Der Zahlungsbeleg ist der Förderungsstelle unmittelbar zu übermitteln.