Hausstandsgründung von Jungfamilien
Förderung des Landes Steiermark
Was wird gefördert?
- die Hausstandsgründung, sofern diese nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Hinweis: Als Wohnungserwerb von Jungfamilien gilt der Erwerb der erforderlichen Wohnräume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungs- gegenstände.
Für weitere Informationen wird auf die Förderungsinformationen und Formulare im aufklappbaren Menü verwiesen.
Wer kann eine Förderung beantragen?
Rahmenvorgaben für die Einstufung als "Jungfamilie im Rahmen der Hausstandsgründung":
- Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Einreichung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- unverheiratete Partner und AlleinerhalterInnen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für mindestens ein Kind sorgepflichtig sind,
- Familien mit drei oder mehr Kindern und Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
- sowie Förderungswerber, die schwer behindert sind (mindestens 80 % Erwerbsminderung) und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jungfamilien bei der Förderung der Hausstandsgründung gleichgestellt.
Wie und in welchem Ausmaß wird gefördert?
Gegenstand | Förderungshöhe | Laufzeit |
Für nicht geförderte Eigentumswohnungen, Baukostenzuschüsse für Neubau oder Mietwohnung, Neu-, Zu- oder Umbau eines Eigenheimes oder einer Wohnung und Einrichtungsgegenstände. | € 7.500,- (Gesamt-ZZ: € 1.069,-) |
5 Jahre |
Für den Ersterwerb einer geförderten Eigentumswohnung oder Miet(kauf)wohnung und Wohnbauscheck-Wohnung und Einrichtungsgegenstände. | € 15.000,- (Gesamt-ZZ: € 4.244,-) |
10 Jahre |
Für den Kauf eines nicht geförderten Eigenheimes und Einrichtungsgegenstände. | € 22.500,- (Gesamt-ZZ: € 6.366,-) |
10 Jahre |
Zinsenzuschuss (ZZ) des Landes von 5 % auf Kredite in der Höhe bis € 22.500,-
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Ansuchen innerhalb eines Jahres nach Hausstandsgründung.
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Vorliegen der Österreichischen Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung
Hinweis: Förderungswerber müssen österreichische Staatsbürger oder gleichgestellt sein (das sind Angehörige aller EU-Länder samt den aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern sowie Staatsangehörige der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz oder Personen mit behördlich festgestellter Flüchtlingseigenschaft)
Information | Aktualisiert | |
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01.04.2018 |
Ansuchen | Aktualisiert | |
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Beilagen | Aktualisiert | |
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25.05.2018 |
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24.10.2017 |
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24.10.2017 |