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Zustimmung zur Vermietung einer geförderten Wohnung

Erläuterung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich eine geförderte Wohnung zu vermieten. 

  1. berufliche Abwesenheit (jedoch nur zwei Mal)
  2. krankheitsbedingte Abwesenheit
  3. Kur- oder Unterrichtszwecke
  4. aus zwingenden familiären Gründen (max. drei Jahre)

Diese Ausnahmen sind nur mit der Zustimmung des Landes zulässig.

Weiters ist eine Vermietung möglich, wenn die Förderung des Landes (Landesdarlehen und Annuitätenzuschüsse) zur Gänze zurückbezahlt wurde.

Über die jeweilige Voraussetzung sind Nachweise zu erbringen:

ad 1)    Bestätigung des Arbeitgebers

ad 2)    ärztliches Attest

ad 3)    Bestätigung der Genehmigung des Kuraufenthalts bzw. der Aus- und Fortbildung

ad 4)    formlose schriftliche Begründung (z.B. Begründung einer neuen Partnerschaft und Zusammenleben auf Probe)

Bewilligt wird höchstens eine kostendeckende Vermietung der geförderten Eigentumswohnung (§ 8 Abs. 4 WFG 1993).

Folgende Nachweise sind dazu notwendig:

  • der unterschriebene Mietvertrag (besonders zu prüfen ist die Höhe des Mietzinses, angepasst an die monatliche Vorschreibung des Bauträgers; die Befristung auf 3 Jahre sowie ob keine Indexklausel enthalten ist).
  • eine Zustelladresse.

ACHTUNG:

Eine Möbelmiete in der Höhe von € 100,-- pro Monat ist möglich.

 

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