Kleine Sanierung
Förderung des Landes Steiermark
Was wird gefördert?
Liebe Besucherinnen und Besucher!
Eine Antragstellung für die Kleine Sanierung ist derzeit nicht möglich.
Nach einer umfassenden Evaluierung gemeinsam mit Expertinnen und Experten, Wirtschaft und Sozialpartnern liegt nunmehr der Fahrplan für die schrittweise Öffnung der vom Antragsstopp betroffenen Wohnbau- und Heizungstauschförderungen vor.
Im ersten Quartal 2026 sollen die Förderung für Eigenheim-Neubauten und den Kauf von bestehenden Eigenheimen mit anschließender Sanierung starten - dies mit angepassten Förderhöhen, einem Baukastensystem mit Zuschlagspunkten und einem eigenen Bonus für Jungfamilien. Der vom Bund derzeit nicht geförderte Ersatz alter nachhaltiger durch neue, effizientere nachhaltige Heizungen (z.B.: Holz auf Holz) soll ebenfalls im ersten Quartal 2026 durch das Land Steiermark gefördert werden.
In einem weiteren Schritt soll im zweiten Quartal 2026 in Zusammenführung der Förderschienen „Kleine Sanierung" und „Umfassende energetisch Sanierung" mit dem „Sanierungspass" ein neues und innovatives Fördermodell eingeführt werden, das mehrere Maßnahmen flexibel kombiniert und mit steigenden Fördersätzen belohnt.
Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass gemäß § 1 Abs. 2 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht.
Derzeit arbeiten wir an der rechtlichen und technischen Umsetzung des vorgesehenen neuen bzw. adaptierten Förderangebots.
Wir gehen aktuell davon aus, Details zu den Förderungen bzw. erste Förderrichtlinien nach dem für Mitte Dezember im Landtag geplanten Budgetbeschluss präsentieren zu können.
Gerne halten wir Sie diesbezüglich auch über unsere Website wohnbau.steiermark.at informiert.
Bereits eingereichte Förderungsanträge werden selbstverständlich weiterhin bearbeitet.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Bitte beachten Sie, dass auf Grund der großen Nachfrage dieser Förderung derzeit mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten zu rechnen ist.
Wir sind jedoch um eine rasche Erledigung bemüht.
Wie und in welchem Ausmaß wird gefördert?
- einmaliger, nicht rückzahlbarer Förderungsbeitrag im Ausmaß von 15 % der förderbaren Kosten
WICHTIGER Hinweis zum Thema Heizungstausch und Solarthermie:
Eine Sanierungsförderungen kann auch für die Erneuerung einer Zentralheizungsanlage, die schon bisher auf Basis erneuerbarer Energie betrieben wurde, beantragt werden.
Als Einzelmaßnahme besteht die Förderungsmöglichkeit für den Ersatz des fossilen Heizsystem oder der Stromheizung sowie für die Errichtung einer solarthermischen Anlage über den Umweltlandesfonds, sofern diese Maßnahme vor Antragstellung noch nicht umgesetzt wurde. Siehe Umweltförderungen.
Bitte beachten Sie in allen Fällen den Vorrang der Fernwärmeförderung in Fernwärmeanschlussgebieten vor anderen Heizungsförderungen.
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31.03.2025 |
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01.10.2025 |
Bitte beachten Sie die erforderlichen Beilagen entsprechend Punkt 7 der Förderungsrichtlinie.
Formulare | Aktualisiert | |
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01.01.2025 |
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01.12.2024 |
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26.03.2025 |
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01.08.2023 |
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01.08.2023 |