Eigenheimförderung
Förderung des Landes Steiermark für die Neuerrichtung eines Eigenheimes
Liebe Besucherinnen und Besucher!
Förderungen können nur nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt werden. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Förderungsrichtlinie.
Was wird gefördert?
Die Neuerrichtung eines Eigenheimes.
Das Eigenheim muss im Siedlungsschwerpunkt gemäß § 2 Abs. 1 Z.31 StROG 2010 errichtet werden. Bitte beachten Sie, dass keine Förderung möglich ist, wenn das Objekt bereits bezogen wurde, eine Benützungsbewilligung vorliegt oder es eine Fertigstellungsanzeige gibt!
Die Wohnnutzfläche des Eigenheimes darf 150 m² nicht überschreiten (konditionierte Fläche laut Energieausweis, Bezugsfläche). Ab sechs haushaltszugehörigen Personen darf die Fläche max. 170 m² betragen.
Für weitere Informationen wird auf die Förderungsrichtlinie und Formulare im aufklappbaren Menü verwiesen.
Wer kann eine Eigenheimförderung beantragen?
Liegenschafts- oder Wohnungseigentümer, Bauberechtigter (bzw. nahe Angehörige, wie z.B. Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern usw.) mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung.
Wie und in welchem Ausmaß wird gefördert?
Die Förderung besteht in der Gewährung eines gestaffelten Landesdarlehens in Höhe von max. € 80.000,- pro Förderungsansuchen.
Gefördert wird die Errichtung von Eigenheimen (Wohngebäude mit ein oder zwei Wohneinheiten) sowie der Zu- oder Einbau einer neuen abgeschlossenen Wohnung bei einem bestehenden Wohngebäude.
Die Rückzahlungslaufzeit des Darlehens beträgt 30 Jahre und ist mit maximal 1,50 % p.a.verzinst.
Förderungshöhe des Landesdarlehens
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Personenanzahl |
Grundbetrag |
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Basisbetrag 1 Person |
€ 30.000,- |
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Ehepartner:in, Lebensgefährt:in (§ 2 Z. 9 lit. e Stmk. WFG 1993) eingetragene Partner:in |
€ 10.000,- |
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Jede weitere im Haushalt lebende nahestehende Person |
€ 5.000,- |
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Zuschläge |
Grundbetrag |
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Verwendung nachwachsender Rohstoffe (Nawaro) |
€ 10.000,- |
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Jungfamilien-Bonus |
€ 10.000,- |
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Generationen-Wohnhaus |
€ 10.000,- |
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Eigenheime in Gruppen |
€ 10.000,- |
Das Eigenheim muss im Siedlungsschwerpunkt gemäß § 2 Abs. 1 Z.31 StROG 2010 errichtet werden.
Ausnahme: bei Zuschlag für Generationen-Wohnen.
Zuschläge sind miteinander kombinierbar. Die maximal mögliche Förderungshöhe beträgt € 80.000,- pro Förderungsansuchen.
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
- Eigenheime müssen ganzjährig bewohnt sein.
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Grundvoraussetzung ist ein Energieberatungsprotokoll einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle für das Bauvorhaben.
Energieberatungsstellen - Wohnbau - Land Steiermark -
Grundbücherliche Sicherstellung. Es besteht die Verpflichtung, die Darlehensschuld ins Grundbuch eintragen zu lassen. Die gesetzlich zulässige Belastungsgrenze im Grundbuch beträgt 70 % der anerkannten Gesamtbaukosten. Das Pfandrecht für das Landesdarlehen muss innerhalb dieser 70 % Platz finden.
- Bei aneinander gebauten Eigenheimen gilt als Förderungsvoraussetzung, zwecks zusätzlicher Sicherheit zum Brandschutz, dass die Trennung der einzelnen Gebäude ab Fundamentplattenoberkante über die gesamte Gebäudehöhe zu erfolgen hat. Die Ausführung im Dachbereich muss den brandschutztechnischen Maßnahmen entsprechen.
- Die Wohnnutzfläche des Eigenheimes darf 150 m² nicht überschreiten (konditionierte Fläche laut Energieausweis, Bezugsfläche (BF)). Ab sechs haushaltszugehörigen Personen darf die Fläche max. 170 m² betragen.
- Der Bewerber muss über ausreichende Mittel verfügen.
- Die Anteile der Baukosten, die nicht gefördert werden, müssen durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder Darlehen abgedeckt sein.
- Einkommensobergrenze darf nicht überschritten werden.
- Zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung darf die Bauführung noch nicht abgeschlossen sein. Bitte beachten Sie, dass keine Förderung mehr möglich ist, wenn das Objekt bereits bezogen wurde.
Erst mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt die Förderungswerberin/der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.
Verfügbares Budget für das Landesdarlehen

Hinweis zur Antragstellung:
Förderansuchen können ausschließlich mit vollständig und formgerecht eingereichten Pflichtunterlagen berücksichtigt werden. Unvollständige Einreichungen sowie „Blanko-Reservierungen" werden abgelehnt.
| Ansuchen und Information | ||
Ansuchen |
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Richtlinie |
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01.03.2026 |
| Beilagen | Aktualisiert | |
Zustimmungserklärung |
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01.03.2026 |
Bestätigung Baubeginn und Kosten |
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01.03.2026 |
| Weitere Dokumente | Aktualisiert | |
Eidesstattliche Erklärung über mitwohnende, nahestehende Personen |
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01.03.2026 |
Übernahmeerklärung bei Zustimmung zu Rechtsgeschäften |
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01.03.2026 |
Aufgabe der Rechte an der bisherigen Wohnung |
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01.03.2026 |
Bestätigung der Gemeinde |
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01.03.2026 |
Bekanntgabe des Bauträgers (bei Bauprojekten) |
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01.03.2026 |

