Baugesetzliche Anforderungen
Wann ist ein Energieausweis erforderlich?
- Für das Baueinreichverfahren von Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (lt. Stmk. Baugesetz)
Ein Zu- oder Umbau gilt lt. Baugesetz in der Steiermark erst ab einer Verdoppelung der bisherigen Geschoßfläche als Neubau und benötigt erst dann einen Energieausweis.
- Für die Wohnbauförderung (lt. Wohnbauförderungsrichtlinien)
Beim Neubau von Wohngebäuden, bei der energetischen Sanierung sowie der umfassenden energetischen Sanierung von Wohngebäuden.
- Bei Verkauf oder Vermietung (lt. Energieausweis-Vorlage-Gesetz)
Werden Gebäude oder Nutzungseinheiten in einem Gebäude (Wohnung, Geschäft, Büro etc.) vermietet oder verkauft, kann ein Ausweis über das gesamte Gebäude oder ein Ausweis nur über die jeweilige Nutzungseinheit vorgelegt werden.
- Bei Immobilien-Inseraten in Druckwerken oder elektronischen Medien (lt. Energieausweis-Vorlage-Gesetz)
Es müssen der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor für das gesamte Gebäude oder die jeweilige Nutzungseinheit angegeben werden
- Für den verpflichtenden Aushang in öffentlichen Gebäuden (lt. Stmk. Baugesetz)
Dies gilt für Gebäude, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden, (z.B. Behörden, Ämter etc.) ab einer Bruttogrundfläche von über 250 m²
Achtung: Wird der Verpflichtung der Übergabe eines Energieausweises lt. Energieausweis-Vorlage-Gesetz keine Folge geleistet, sind Verwaltungsstrafen bis zu Euro 1.450,- möglich. Dies gilt auch für das Unterlassen der Angabe von Heizwärmebedarf und Gesamtenergieeffizienz-Faktor in Immobilien-Inseraten!