Hausstandsgründung von Jungfamilien
Förderung des Landes Steiermark
Liebe Besucherinnen und Besucher! Eine Antragstellung für die Hausstandsgründung von Jungfamilien ist derzeit nicht möglich. Nach einer umfassenden Evaluierung gemeinsam mit Expertinnen und Experten, Wirtschaft und Sozialpartnern liegt nunmehr der Fahrplan für die schrittweise Öffnung der vom Antragsstopp betroffenen Wohnbau- und Heizungstauschförderungen vor. Im ersten Quartal 2026 sollen die Förderung für Eigenheim-Neubauten und den Kauf von bestehenden Eigenheimen mit anschließender Sanierung starten - dies mit angepassten Förderhöhen, einem Baukastensystem mit Zuschlagspunkten und einem eigenen Bonus für Jungfamilien. Der vom Bund derzeit nicht geförderte Ersatz alter nachhaltiger durch neue, effizientere nachhaltige Heizungen (z.B.: Holz auf Holz) soll ebenfalls im ersten Quartal 2026 durch das Land Steiermark gefördert werden. In einem weiteren Schritt soll im zweiten Quartal 2026 in Zusammenführung der Förderschienen „Kleine Sanierung" und „Umfassende energetisch Sanierung" mit dem „Sanierungspass" ein neues und innovatives Fördermodell eingeführt werden, das mehrere Maßnahmen flexibel kombiniert und mit steigenden Fördersätzen belohnt. Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass gemäß § 1 Abs. 2 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht. Derzeit arbeiten wir an der rechtlichen und technischen Umsetzung des vorgesehenen neuen bzw. adaptierten Förderangebots. Wir gehen aktuell davon aus, Details zu den Förderungen bzw. erste Förderrichtlinien nach dem für Mitte Dezember im Landtag geplanten Budgetbeschluss präsentieren zu können. Gerne halten wir Sie diesbezüglich auch über unsere Website Bereits eingereichte Förderungsanträge werden selbstverständlich weiterhin bearbeitet. Vielen Dank für Ihr Verständnis! |
Was wird gefördert?
- die Hausstandsgründung, sofern diese nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Hinweis: Als Wohnungserwerb von Jungfamilien gilt der Erwerb der erforderlichen Wohnräume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungs- gegenstände.
Für weitere Informationen wird auf die Förderungsinformationen und Formulare im aufklappbaren Menü verwiesen.
Wer bekommt die Förderung?
Rahmenvorgaben für die Einstufung als "Jungfamilie im Rahmen der Hausstandsgründung":
- Ehepartner:innen bzw. eingetragene Partner:innen, wenn mindestens eine Person unter 35 und beide Personen unter 40 Jahre alt sind (mit oder ohne Kind)
- Lebensgefährt:innen (§ 2 Z. 9 lit. e Stmk. WFG 1993), wenn mindestens eine Person unter 35 und beide Personen unter 40 Jahre alt sind, mit mindestens einem sorgepflichtigen Kind
- Alleinerziehende unter 40 Jahre mit mindestens einem sorgepflichtigen Kind
- Behinderte Personen unter 40 Jahre (mind. 80% Erwerbsminderung)
- Familien mit einem behinderten Kind iSd FLAG 1967
- Familien mit drei oder mehr Kindern
Wie und in welchem Ausmaß wird gefördert?
Förderungshöhe
Aufwand |
Förderungsbeitrag |
Bis zu € 100.000,- (mind. € 15.000,-) |
€ 4.000,- |
Ab € 100.000,- |
€ 10.000,- |
- Vorliegen einer Jungfamilie
- Vorliegen eines erstmaligen Wohnungserwerbes im Rahmen der Hausstandsgründung (Hauptwohnsitz). Diese darf bei Fördereinreichung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Liegt ein besonders begründeter Härtefall (sehr geringes Einkommen, überdurchschnittliche Sorgepflichten und ähnliches) vor, kann die Förderung auch nach Ablauf eines Jahres nach Hausstandsgründung gewährt werden. Das Beziehen von Untermietzimmern, gemeinsames Wohnen im Haushalt der Eltern oder ähnliches gilt nicht als Hausstandsgründung.
- Vorliegen von nachweisbaren Kosten des Wohnungserwerbes (Erwerb, Sanierung von Räumen, Neubau, Ausbau, Bodenverlegung, Einrichtungsgegenstände...). Die Kosten (mindestens € 15.000,-) müssen in Form von Rechnungen EWR-zugehöriger Firmen nachgewiesen werden. Es können nur Rechnungen anerkannt werden, deren Bezahlung vor weniger als einem Jahr vor dem Ansuchen erfolgt ist. Bei Kauf eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung ist die Vorlage von Rechnungen nicht erforderlich, wenn beim Ansuchen bereits ein unterfertigter Kaufvertrag vorgelegt wurde.
- Förderungswerber:innen müssen österreichische Staatsbürger:innen oder gleichgestellte Personen sein (das sind Angehörige aller EU-Mitgliedsstaaten samt den aufenthaltsberechtigten Familienmitgliedern, sowie Staatsangehörige der Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz oder Personen mit behördlich festgestellter Flüchtlingseigenschaft).
- bei einem Aufwand über € 100.000,- ist zwingend ein Nachweis über einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut vorzulegen. Das Darlehen (Abstattungskredit) ist zur Gänze für die Bestreitung der Kosten des Wohnungserwerbes zu verwenden.
Information | Aktualisiert | |
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31.03.2025 |
Beilagen | Aktualisiert | |
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25.05.2018 |
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24.10.2017 |