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Thermische Sanierung mit Sanierungskonzept

Förderung des Landes Steiermark

Was wird gefördert?

Die Förderung „Thermische Sanierung mit Sanierungskonzept" unterstützt die steirische Bevölkerung dabei, den Energieverbrauch von Gebäuden mit Hilfe planmäßig umgesetzter Sanierungsmaßnahmen nachhaltig zu senken, die Treibhausgasemissionen zu verringern, bei der Gebäudebeheizung Kosten zu sparen und die Behaglichkeit in den eigenen vier Wänden zu steigern.

Gleichzeitig werden durch die Erhaltung und Sanierung der Gebäude Materialressourcen geschont, neue Flächeninanspruchnahmen verhindert und die Wertschöpfung in den steirischen Regionen gestärkt.

Die Abwicklung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung.

Die Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien sowie unter Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt werden.

Es stehen maximal 20 Mio. EUR für die Gewährung von Förderungsbeiträgen zur thermischen Sanierung - inklusive der bereits getrennt reservierten Mittel i.H.v. 4,05 Mio EUR für thermische Sanierungen im Rahmen der Großen Eigenheimsanierung 2026 - zur Verfügung.

Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Erst mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt die Förderungswerberin/der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.

Die Förderung startet mit 1. Juni 2026 und ist - sofern Budgetmittel in ausreichendem Ausmaß vorhanden sind - vorerst bis 31.12.2026 befristet.

Die Förderung erfolgt in einem 2-stufigen Verfahren mit einer Registrierung vor Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen und einem Förderungsantrag nach Umsetzung. 

Zum Zeitpunkt der Registrierung darf mit den Sanierungsmaßnahmen noch nicht begonnen worden sein.

Die Eingangsbestätigung vom Registrierungsantrag ist NICHT die Registrierungsbestätigung. Diese erfolgt als gesondertes Schreiben durch die Förderungsstelle. 

Die Vergabe erfolgt nach dem vom OGH anerkannten Rangprinzip „first come first served" nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge - solange bis das für dieses Förderprogramm vorgesehene Budget aufgebraucht ist.

Für weitere Informationen wird auf die  Förderungsrichtlinie verwiesen.

Wem kann eine Förderung gewährt werden?

Eine Förderung kann folgenden Personen gewährt werden:

  • Eigentümerinnen/ Eigentümern des Gebäudes
  • Bauberechtigten
  • Bestellten Verwalterinnen/bestellten Verwaltern nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz oder § 14c 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
  • Mieterinnen/Mietern, Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern, (Mit)Eigentümerinnen, (Mit)Eigentümern,

jeweils bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung, sofern sie die in ihrem Haus gelegene Wohnung selbst benützen.

Wie und in welchem Ausmaß wird gefördert?

Die Förderung des Landes erfolgt als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss, dessen Höhe von der Anzahl der gleichzeitig umgesetzten Maßnahmen abhängt. Die Höhe der Förderung ist zusammen mit einer allenfalls bestehenden Bundesförderung für eine Einzelmaßnahme jedenfalls mit maximal 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt.

Hinweis zur Antragstellung:

Förderansuchen können ausschließlich mit vollständig und formgerecht eingereichten Pflichtunterlagen berücksichtigt werden. Unvollständige Einreichungen sowie "Blanko-Reservierungen" führen zu einer Ablehnung des Förderansuchens.

Ablaufschema

Ablauf Thermische Sanierung mit Sanierungskonzept; Registrierung; Umsetzung der Maßnahmen; Antragsstellung; Auszahlung.
 Umsetzungszeit: eine Maßnahme maximal 9 Monate; zwei bis vier Maßnahmen maximal 2 Jahre
Ablaufschema_Thermische Sanierung mit Sanierungskonzept© FAEW Energie und Wohnbau
  • Der erste Schritt ist die Registrierung. Dafür sind mehrere Unterlagen einzuholen, und zwar ein Sanierungskonzept*, Energieausweise* ab drei Sanierungsmaßnahmen sowie Kostenvoranschläge zu den geplanten Sanierungsmaßnahmen. Diese Unterlagen sind gemeinsam mit einem Identitätsausweis, Fotos zum Bestandsgebäude und Angaben zur erstmaligen Baubewilligung mit Hilfe des auszufüllenden Registrierungsformulars hochzuladen. Bei der Erstellung des Sanierungskonzepts und der Energieausweise können beispielsweise das Netzwerk Energieberatung Steiermark oder weitere hiezu befugte Personen, wie zB Baumeisterinnen und Baumeister, befugte Personen technischer Büros sowie Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung unterstützen. Nach erfolgreicher Registrierung wird gesondert eine Registrierungsbestätigung durch das Land Steiermark übermittelt.
  • In einem zweiten Schritt sind die Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Für 1 Maßnahme stehen dafür maximal 9 Monate, für 2 bis 4 Maßnahmen maximal 2 Jahre ab Zusendung der Registrierungsbestätigung durch das Land zur Verfügung. 
  • Im dritten Schritt erfolgt die Beantragung der Förderung (Fertigstellungsmeldung). Mit Hilfe des auszufüllenden Antragsformulars sind weitere Unterlagen hochzuladen, und zwar ein Grundbuchsauszug, Fotos des sanierten Gebäudes, Baubewilligungs- und Planunterlagen, die Rechnungen zu den Sanierungsmaßnahmen, bestimmte Datenblätter mit technischen und finanziellen Angaben und, falls zutreffend, das Zusageschreiben der Kommunalkredit PublicConsulting (KPC) zu einer Bundesförderung.
  • Abschließend erfolgt in einem vierten Schritt die Prüfung durch das Land Steiermark und bei Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen auch die Auszahlung der Förderung.

*Hier hilft das  Netzwerk Energieberatung Steiermark oder weitere hiezu befugte Personen, wie zB Baumeisterinnen und Baumeister, befugte Personen technischer Büros sowie Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung.

Verfügbares Budget für den Förderungsbeitrag

Verfügbares Budget für den Förderungsbeitrag; Balkendiagramm. Es sind noch 23 % verfügbar.
Verfügbares Budget für den Förderungsbeitrag© FAEW Energie und Wohnbau
  Förderungsrichtlinie   01.06.2026
 Schritt 1: Registrierung für das Sanierungsvorhaben Aktualisiert
  Registrierungsformular 01.06.2026
  Bestätigung der Gemeinde zum rechtsmäßigen Bestand (nur, wenn kein Baubescheid  vorgelegt werden kann)   01.06.2026

  Vollmachtvorlage für die Hausverwaltung (falls erforderlich)

  01.06.2026

 Schritt 2: Antrag (Fertigstellungsmeldung) nach umgesetzter Sanierung Aktualisiert
 Antragsformular Fertigstellung (folgt)  01.06.2026
  WS-Datenblatt (bei Gebäuden ab drei Wohneinheiten und bei Mischnutzung)   01.06.2026

  WS 6-TS Datenblatt

  01.06.2026

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( 0316/877 - 3769 

 

 

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