Thermische Sanierung mit Sanierungskonzept
Förderung des Landes Steiermark
Was wird gefördert?
Die Förderung „Thermische Sanierung mit Sanierungskonzept" unterstützt die steirische Bevölkerung dabei, den Energieverbrauch von Gebäuden mit Hilfe planmäßig umgesetzter Sanierungsmaßnahmen nachhaltig zu senken, die Treibhausgasemissionen zu verringern, bei der Gebäudebeheizung Kosten zu sparen und die Behaglichkeit in den eigenen vier Wänden zu steigern.
Gleichzeitig werden durch die Erhaltung und Sanierung der Gebäude Materialressourcen geschont, neue Flächeninanspruchnahmen verhindert und die Wertschöpfung in den steirischen Regionen gestärkt.
Die Abwicklung von Förderungen erfolgt auf der Grundlage des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 sowie der dazu ergangenen Durchführungsverordnung.
Die Förderung kann nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien sowie unter Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt werden.
Es stehen maximal 20 Mio. EUR für die Gewährung von Förderungsbeiträgen zur thermischen Sanierung (inklusive der bereits getrennt reservierten Mittel i.H.v. 4,05 Mio EUR für thermische Sanierungen im Rahmen der Großen Eigenheimsanierung 2026) zur Verfügung.
Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Erst mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt die Förderungswerberin/der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.
Die Förderung startet mit 1. Juni 2026 und ist - sofern Budgetmittel in ausreichendem Ausmaß vorhanden sind - vorerst bis 31.12.2026 befristet.
Die Förderung erfolgt in einem 2-stufigen Verfahren mit einer Registrierung vor Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen und einem Förderungsantrag nach Umsetzung.
Zum Zeitpunkt der Registrierung darf mit den Sanierungsmaßnahmen noch nicht begonnen worden sein.
Die Vergabe erfolgt nach dem vom OGH anerkannten Rangprinzip „first come first served" nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge - solange bis das für dieses Förderprogramm vorgesehene Budget aufgebraucht ist.
Für weitere Informationen wird auf die
Förderungsrichtlinie verwiesen.
Wem kann eine Förderung gewährt werden?
Eine Förderung kann folgenden Personen gewährt werden:
- Eigentümerinnen/ Eigentümern des Gebäudes
- Bauberechtigten
- Bestellten Verwalterinnen/bestellten Verwaltern nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz oder § 14c 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Mieterinnen/Mietern, Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern, (Mit)Eigentümerinnen, (Mit)Eigentümern,
jeweils bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung, sofern sie die in ihrem Haus gelegene Wohnung selbst benützen.
Wie und in welchem Ausmaß wird gefördert?
Die Förderung des Landes erfolgt als einmaliger, nicht rückzahlbarer Investitionskostenzuschuss, dessen Höhe von der Anzahl der gleichzeitig umgesetzten Maßnahmen abhängt. Die Höhe der Förderung ist zusammen mit einer allenfalls bestehenden Bundesförderung für eine Einzelmaßnahme jedenfalls mit maximal 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten begrenzt.
Hinweis zur Antragstellung:
Förderansuchen können ausschließlich mit vollständig und formgerecht eingereichten Pflichtunterlagen berücksichtigt werden. Unvollständige Einreichungen sowie "Blanko-Reservierungen" führen zu einer Ablehnung des Förderansuchens.
Verfügbares Budget für den Förderungsbeitrag

Förderungsrichtlinie |
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01.06.2026 |
| Schritt 1: Regisitrierung für das Sanierungsvorhaben | Aktualisiert | |
| Registrierungsformular (folgt) | 01.06.2026 | |
Bestätigung der Gemeinde zum rechtsmäßigen Bestand (nur, wenn kein Baubescheid vorgelegt werden kann) |
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01.06.2026 |
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01.06.2026 |
| Schritt 2: Antrag (Fertigstellungsmeldung) nach umgesetzter Sanierung | Aktualisiert | |
| Antragsformular Fertigstellung (folgt) | 01.06.2026 | |
WS-Datenblatt (bei Gebäuden ab drei Wohneinheiten und bei Mischnutzung) |
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01.06.2026 |
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01.06.2026 |


