Umfassende Sanierung
Förderung des Landes Steiermark
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
- Gleichzeitige Sanierung von mindestens 3 Wohnungen
- Baubewilligung muss mindestens 30 Jahre zurückliegen
- Sanierungsaufwand je Wohnung mehr als EUR 30.000,-
- Zumindest die Hälfte des Sanierungsaufwandes muss auf Verbesserungen entfallen
- Kein Baubeginn vor Erhalt der Förderungszusicherung
- Ständige Bewohnung der geförderten Wohnungen mit Hauptwohnsitz
Hinsichtlich der thermischen Qualität sind folgende Mindestanforderungen zu erfüllen:
Für den Bestand liegt ein ausreichender Wärmeschutz vor, wenn die wärmetechnischen Mindestanforderungen (Höchstwerte) gemäß den folgenden Tabellen nicht überschritten werden:
HWBRef,RK,zul in [kWh/m2a] |
ab 01.01.2021 |
17 x (1 + 2,9 / ℓc) |
EEBRK,zul in [kWh/m2a] | ab 01.09.2020 | EEBWGsan,RK,zul |
Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte:
HWBRef,RK,zul in [kWh/m2a] |
ab 01.09.2020 |
25 x (1 + 2,5 / ℓc) |
ab 01.09.2020 | 1,00 | |
fGEE,RK,zul | ab 01.01.2021 | 0,95 |
Bei Neuschaffung von Wohnraum (z. B. Dachboden-Ausbau) und bei - vom Sanierungswohnbautisch genehmigten - Neubauteilen liegt ein ausreichender Wärmeschutz vor, wenn die wärmetechnischen Mindestanforderungen (Höchstwerte) gemäß den folgenden Tabellen eingehalten werden:
HWBRef,RK,zul in [kWh/m2a] | ab 01.09.2020 | 12 x (1 + 3,0 / ℓc) |
ab 01.01.2021 | 10 x (1 + 3,0 / ℓc) | |
EEBRK,zul in [kWh/m2a] | ab 01.09.2020 | EEBWG,RK,zul |
Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte:
HWBRef,RK,zul in [kWh/m2a] | ab 01.09.2020 | 16 x (1 + 3,0 / ℓc) |
ab 01.09.2020 | 0,80 | |
fGEE,RK,zul | ab 01.01.2021 | 0,75 |
Bei Gebäuden bzw. Gebäudeteilen mit baukulturell wertvoller Bausubstanz ist ein um zumindest 30 % verbesserter Heizwärmebedarf (HWBRef,RK) gegenüber dem Ausgangswert anzustreben.
Worin besteht die Förderung?
Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 45 % zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 15 Jahren oder wahlweise in der Gewährung eines Förderungsbeitrages im Ausmaß von 30 % zu den festgestellten förderbaren Kosten.
Gemeinden, Gemeindeverbände und Gesellschaften, die mehrheitlich im Eigentum von Gemeinden stehen, sowie gemeinnützigen Bauvereinigungen werden Förderungsdarlehen des Landes Steiermark (0,5 % Verzinsung, Laufzeit 28 Jahre) gewährt.
Gemeinnützige Bauvereinigungen können für die Hälfte der geförderten Baukosten auch Eigenmittel einsetzen. Die Laufzeit der Eigenmittel beträgt 15 Jahre; die Verzinsung hat entsprechend den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu erfolgen. Das Förderungsdarlehen für die andere Hälfte der geförderten Baukosten wird mit 0,5 % p.a. verzinst und hat eine Laufzeit von 25 Jahren. Bei dieser Förderungsvariante sind in den ersten 15 Jahren die Eigenmittel der gemeinnützigen Bauvereinigung und die Zinsen des Förderungsdarlehens zurückzuzahlen. Vom 16. bis 25. Jahr ist das Förderungsdarlehen zu tilgen.
Für die Umsetzung von ökologischen, nachhaltigen und baukulturellen Maßnahmen nach den Richtlinien der Ökologischen Wohnbauförderung kann ein nicht rückzahlbarer Förderungsbeitrag von EUR 7,-- je Quadratmeter förderbare Wohnnutzfläche gewährt werden.
Informationen und Formulare
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02.01.2021 |
Vormerkung für die Förderung bzw. den Sanierungswohnbautisch |
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Aktualisiert |
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25.05.2018 |
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Bewilligung der Förderung |
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Aktualisiert |
01.09.2020 |
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01.09.2020 |
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01.08.2012 |
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01.03.2014 |
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01.09.2014 |
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01.09.2014 |
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01.09.2020 |
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01.09.2020 |
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01.09.2014 |
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01.09.2019 |
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24.09.2019 |
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01.03.2014 |
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01.10.2020 |
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01.06.2006 |
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10.06.2020 |
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08.10.2019 |
Bauphysik |
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Aktualisiert |
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